Voraussetzung:
mind. 18 Jahre alt, Rettungs-
schwimmer Silber nicht älter als zwei Jahre inkl. gültiger Erste-Hilfe;
gute Schwimmkenntnisse Spaß an der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
Von Vorteil wäre:
vorhandene Ausbildung Übungsleiter C (Breitensport) Schwimmen
Einsatzzeit: ein oder zwei Mal im Monat Samstagnachmittag, hin und wieder als Vertretung auch an anderen Tagen.
Kontakt: per email an:
kasse-sgr@gmx.de
Aktuell sind keine Termine verfügbar
§ 1 Name und Sitz
Der am 21.11.1970 in Düsseldorf gegründete Verein führt den Namen Sport-Gemeinschaft Radschläger
Düsseldorf 1970 e.V. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Düsseldorf eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist in erster Linie
die Förderung des Sports im Allgemeinen, wobei hier die gesundheitliche und sportliche Förderung
der Jugend besonders hervorzuheben ist. Die Förderung der Jugend wird so verstanden, daß nicht nur
sportliche Aspekte, sondern auch die Fähigkeit zur Konfliktlösung, die Fähigkeit zur aktiven
Gestaltung der eigenen gesundheitsfördernden Lebensbedingungen sowie soziale und emotionale
Kompetenz trainiert werden. Hierzu gehört ebenso die Durchführung von Veranstaltungen zur
Förderung der sportlichen und kulturellen Gemeinschaft aller Mitglieder. Alle Mitglieder sind
verpflichtet, den Verein zu fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Oberstes Gebot
ist die gegenseitige Kameradschaft. Die aktiven Sportler sind außerdem zu einer gesunden, sportlichen
Lebensweise verpflichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede Person kann die Mitgliedschaft der Sport-Gemeinschaft Radschläger Düsseldorf 1970 e.V. erwerben.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei
Neuaufnahmen, auch ehemaliger Mitglieder, entscheiden die anwesenden Mitglieder des Vorstandes mit
einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Austritt aus der
Sport-Gemeinschaft Radschläger Düsseldorf ist erst nach einjähriger Mitgliedschaft, nur am Ende des
Jahres mit schriftlicher Kündigung möglich, die bis Ende September eines Jahres erfolgen muss. Ein
Mitglied kann seinen Austritt nur erklären, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber der
Sport-Gemeinschaft erfüllt sind. Es dürfen zum Kündigungstermin (30.9.) keine Beitragsrückstände
mehr bestehen. Andere finanzielle Verpflichtungen (z.B. anteilige Kosten an Sportbekleidung oder
Nutzungsgebühren) müssen sofort beglichen werden; Lizenzen, Spielerpässe u.ä. müssen bis 31.12.
zurückgegeben werden. Auf Beitragsrückstände und andere finanzielle Verpflichtungen kann der durch
Finanzausschussbeschluss verzichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen
Hält der Vorstand die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitgliedes für gegeben, so ist er berechtigt, dem Mitglied die Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins zu untersagen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte mit sofortiger Wirkung. Die Beitragspflicht erlischt im Falle von Austritt und Ausschluss erst nach Beendigung des jeweiligen laufenden Kalenderjahres.
§ 5 Beiträge und Umlagen
Die Höhe der Beiträge wird laut Mitgliederversammlung festgelegt. Neben den Beiträgen erhebt der
Verein jährlich eine Abteilungsumlage. Die Höhe der Umlage wird vom Finanzausschuss festgelegt.
Beiträge und Umlagen werden jährlich im Voraus bezahlt.
§ 6 Gewinne
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Verein. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins nicht mehr
als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 7 Ausgaben
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Organe
Mitgliederversammlung, Vorstand.
§ 9 Vorstand
Die Führung und die Vertretung der Sport-Gemeinschaft Radschläger obliegt dem Vorstand, der sich wie
folgt zusammensetzt:
1. | Vorsitzende/r | geschäftsführender Vorstand |
2. | stellv. Vorsitzende/r | geschäftsführender Vorstand |
3. | stellv. Vorsitzende/r | geschäftsführender Vorstand |
4. | stellv. Vorsitzende/r | geschäftsführender Vorstand |
5. | Geschäftsführer/in | geschäftsführender Vorstand |
6. | Kassierer/in | geschäftsführender Vorstand |
7. | Jugendleiter/in | geschäftsführender Vorstand |
8. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
9. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
10. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
11. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
12. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
13. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
14. | Fachschaftsleiter/in | erweiterter Vorstand |
15. | stellv. Kassierer/in | erweiterter Vorstand |
16. | Fachwart/in Presse und Information | erweiterter Vorstand |
17. | Zeugwart/in geschäftsführender Vorstand | erweiterter Vorstand |
Der Vorsitzende wird auf unbestimmte Zeit gewählt und kann in jeder Jahreshauptversammlung durch die Vertrauensfrage abgewählt werden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt und zwar in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Der Verein wird nach außen allein durch den Vorsitzenden vertreten. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er kann von Fall zu Fall 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam beauftragen, den Verein nach außen und gegenüber Dritten weisungsgemäß zu vertreten. Alle anderen Vorstandsmitglieder haben nur interne Funktionen, die jedoch durch den Vorsitzenden genehmigungspflichtig sind. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Jugend der Sport-Gemeinschaft Radschläger führt und verwaltet sich selbst.
§ 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung laut § 58 BGB; die Mitglieder des Vereins kommen monatlich zu einer Versammlung
zusammen, wofür keine schriftliche Einladung erfolgt. Bei außerordentlichen Versammlungen wird
jedes Mitglied schriftlich in Kenntnis gesetzt. Außerdem muss jedes Jahr eine Jahreshauptversammlung
stattfinden, die bis zum 31. Januar durch den Vorsitzenden einzuberufen ist. Die Jahreshauptversammlung
ist beschlussfähig, wenn 50 % anwesend sind. Sollten keine 50% der Mitglieder anwesend sein, so muss
eine neue Versammlung einberufen werden, die am gleichen Tag stattfinden kann. Hier sind dann die
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Neuwahlen ist die einfache Mehrheit und bei
Satzungsänderungen die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 11 Protokoll
Über jede Versammlung muss ein Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss die Zahl der anwesenden
Mitglieder aufweisen sowie sämtliche besprochenen Themen in kurzer Form enthalten. Das Protokoll wird
jeweils in der darauf folgenden Versammlung vor den Mitgliedern verlesen und muss vom Vorsitzenden
sowie dem Protokollführer unterzeichnet sein.
§ 12 Streitigkeiten
Jedes Mitglied hat gewissenhaft zu handeln, stets die sportlichen Regeln und Gesetze zu beachten und
zu wahren sowie gute Sportkameradschaft zu pflegen. Zuwiderhandlungen leichterer Art führen zu einem
Verweis, Verstöße schwererer Art zum sofortigen Ausschluss aus dem Vorstand, ggf. aus dem Verein und
dem zuständigen Fachverband (durch Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen, gesondert
einzuberufenden Generalversammlung). Ehrenanträge, Streitigkeiten u.ä. werden durch ein
Vereins-Ehrengericht geregelt. Strafrechtliche Angelegenheiten sind auf dem öffentlichen Rechtsweg
zu regeln. Das Vereins-Ehrengericht tritt nur auf Antrag der Mitgliederversammlung zusammen.
Betroffene können dem Vereins-Ehrengericht nicht angehören. Sein Spruch gilt für alle Mitglieder.
Ein evtl. Widerspruch ist nur innerhalb von 10 Tagen auf schriftlichem Wege beim Sportausschuss des
jeweiligen Landesverbandes möglich.
§ 13 Auflösung
Der Verein ist auf unbestimmte Dauer gegründet. Sollte die Mitgliedschaft der Sport-Gemeinschaft
Radschläger Düsseldorf auf weniger als elf Bundesmitglieder absinken und die Aufforderung zur
Auflösung beantragt werden, so muss, um den Beschluss über die Auflösung der Sport-Gemeinschaft
Radschläger zu fassen, der Vorstand zu einer außerordentlichen Generalversammlung einberufen. Bei
Abstimmung müssen sich Dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins entscheiden.
Über sämtliche internen Schwierigkeiten, die zu einer Auflösung der Sport-Gemeinschaft Radschläger
führen, muss in einer außerordentlichen Generalversammlung verhandelt werden.
§ 14 Vermögen
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verteilung des Vermögens dürfen
erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.